Satzung der Interessengemeinschaft Kommunalpolitik Selm (IKS)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Interessengemeinschaft Kommunalpolitik Selm“ (kurz IKS). Der Sitz der IKS ist Ludgeristr. 11, 59379 Selm Das Tätigkeitsgebiet der IKS erstreckt sich auf die Stadt Selm sowie die Ortsteile Bork und Cappenberg.
§ 2 Zweck und Ziele
Die IKS verfolgt das Ziel, die politischen Interessen der Bürgerinnen und Bürger in Selm, Bork und Cappenberg, zu vertreten, mit besonderem Fokus auf:
Stärkung der Familien
Förderung einer familienfreundlichen Politik, die die sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Familien verbessert.
Solidarität
Förderung des sozialen Zusammenhalts und der gegenseitigen Unterstützung innerhalb der Gemeinschaft.
Sicherheit
Sicherstellung und Förderung der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes aller Bürgerinnen und Bürger.
Transparenz
Förderung der Offenheit und Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungen sowie der Verwaltung öffentlicher Mittel. Die IKS strebt eine aktive und verantwortungsbewusste Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am politischen Leben an.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der IKS kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele der Wählergemeinschaft unterstützt und die Satzung anerkennt.
Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung angenommen werden muss.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele der IKS verstößt oder das Ansehen der IKS schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ferner behält sich der Vorstand vor, das Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen auszuschließen.
Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder über die Vorstandsbeschlüsse zu informieren.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen der IKS teilzunehmen, Anträge zu stellen, zu wählen und gewählt zu werden.
Mitglieder der IKS dürfen kein Mandat in einer kommunal vertretenen politischen Partei oder politischen Organisation innehaben, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Mitglieder der IKS, die ein Mandat innerhalb der IKS innehaben, dürfen keiner kommunal vertretenen politischen Partei angehören.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der IKS aktiv zu unterstützen, die Satzung zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands umzusetzen.
Jedes Mitglied – mit Ausnahme von Schülern - ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag beträgt halbjährlich 30,00 €, alternativ jährlich 60,00 € und ist jeweils im Voraus zu entrichten.
Rentner, Auszubildende und Studenten zahlen halbjährlich 15,00 € im Voraus, alternativ jährlich 30,00 €. Entsprechende Nachweise sind jährlich vorzulegen.
Der Mitgliedsbeitrag kann im Einzelfall per Vorstandsbeschluss angepasst werden.
Bei mehr als zwei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand beendet werden.
Im Falle des Austritts erfolgt keine Rückerstattung.
§ 5 Organe der Wählergemeinschaft
Die Organe des Ortsverbandes sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
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Die Arbeitsgruppen
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der IKS und findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der IKS erfordert oder mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand schriftlich beantragt wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung ist in der Einladung anzugeben. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann auch mit verkürzter Frist geladen werden, wobei in der Regel eine Frist von mindestens 3 Tagen einzuhalten ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Die Wahl des Vorstands
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Die Entlastung des Vorstands
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Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
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Die Beschlussfassung über Anträge
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Satzungsänderungen
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Die Auflösung der Wählergemeinschaft
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
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dem/der Vorsitzenden,
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dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
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dem/der Schatzmeister/in,
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dem/der Schriftführer/in,
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sowie bis zu 4 Beisitzer/innen, sofern von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand vertritt die IKS nach außen. Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist so lange voll beschlussfähig, bis er aus drei Mitgliedern besteht. Sollte diese Zahl unterschritten werden, ist der Vorstand berechtigt, ein weiteres Mitglied mit Aufgaben des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung und entsprechender Neuwahl kommissarisch zu benennen.
Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und legt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
§ 8 Arbeitsgruppen
Die IKS kann zur Bearbeitung spezifischer Themen Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen arbeiten im Rahmen der Ziele der IKS und berichten regelmäßig an den Vorstand.
§ 9 Kommunalwahlen
Zulassung zur Wahl:
Die Interessengemeinschaft Kommunalpolitik Selm (IKS) tritt bei den Kommunalwahlen an, sofern die formalen und rechtlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind. Die Kandidatenliste wird nach den in der Satzung festgelegten Verfahren und Fristen aufgestellt. Die Einberufung zur Nominierungsversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl wird vom Vorstand durchgeführt.
Aufstellung der Kandidaten:
Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung der IKS und unter Berücksichtigung der kommunalwahlrechtlichen Vorgaben in Form einer Nominierungsversammlung.
Die Aufstellungsversammlung ist mit einer Frist von einer Woche in Text- oder Briefform einzuberufen. Die Aufstellungsversammlung ist unabhängig von der Zahlt der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Wahlwerbung und Wahlkampf:
Die IKS stellt sicher, dass die Wahlwerbung und alle damit verbundenen Aktivitäten in Übereinstimmung mit den geltenden Wahlgesetzen durchgeführt werden. Insbesondere wird auf eine faire und transparente Wahlwerbung geachtet, die keine unzulässigen Wahlbeeinflussungen oder -manipulationen umfasst.
Vertretung der IKS bei den Kommunalwahlen:
Die IKS wird bei den Kommunalwahlen durch den Vorstand vertreten, der auch für die Einhaltung der Wahlvorschriften sowie die ordnungsgemäße Einreichung der Kandidatenliste bei den zuständigen Wahlbehörden verantwortlich ist. Der Vorstand ist auch befugt, im Falle unvorhergesehener Ereignisse oder Änderungen der Wahlmodalitäten notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Besondere Regelungen bei interkommunalen Kooperationen:
Im Falle einer interkommunalen Zusammenarbeit oder Wahlbündnissen mit anderen Wählergemeinschaften in benachbarten Kommunen (IKS-Wahlbündnisse) wird das weitere Verfahren im Einklang mit den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen geregelt, wobei die kommunalrechtlichen Bestimmungen des Landes NRW beachtet werden müssen.
Verfahren bei besonderen Umständen:
Bei außergewöhnlichen Umständen, wie etwa rechtlichen Änderungen, unvorhergesehenen Ereignissen oder organisatorischen Erfordernissen, kann der Vorstand der IKS nach Ermessen und unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen notwendige Anpassungen in Bezug auf die Durchführung der Wahlvorbereitungen vornehmen. Solche Entscheidungen sind umgehend der Mitgliederversammlung der IKS zur Bestätigung vorzulegen.
Überwachung und Rechtmäßigkeit der Wahlverfahren:
Die IKS verpflichtet sich zur Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben des Kommunal- wahlrechts und stellt sicher, dass alle Wahlprozesse transparent und ordnungs- gemäß durchgeführt werden. Die Einhaltung der Wahlordnung wird durch den Vorstand gewährleistet, der regelmäßig Rechenschaft über die durchgeführten Wahlaktivitäten ablegt.
§ 10 Finanzen
Die IKS finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen des von der IKS beschlossenen Haushaltsplans.
Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversamm- lung genehmigt werden muss.
Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vor. Für die Anordnungsbefugnis bedarf es der Unterschrift des ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
§ 11 Kassenrevision
Die Mitglieder wählen auf der Jahreshauptversammlung jeweils zwei dem Vorstand nicht angehörige Kassenprüfer. Die Kasse der IKS ist durch beide Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen. Die jährliche Prüfung sollte frühestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Kassenprüfer entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung ein Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.
§ 13 Auflösung der Wählergemeinschaft
Die Auflösung der IKS kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das Vermögen der IKS fällt an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, und muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsänderung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige Regelung gelten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für evtl. Regelungslücken in dieser Satzung
§ 15 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.11.2024 in Selm genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 16.11.2024 in Kraft.
